1. Um unerwünschtes Verhalten während solcher Reisen auszuschließen, müssen alle TeilnehmerInnen auf folgende Grundsätze verpflichtet werden:
- Alle TeilnehmerInnen unterzeichnen anhängende Verhaltenserklärung. Dazu muss auch die rechtsverbindliche Unterschrift der Eltern vorliegen, auch bei Volljährigen, da letztlich nur diese dann haftungsmäßig herangezogen werden können. Wenn dieser Bogen unterschrieben nicht vorliegt, ist dies ein Grund, den Schüler nicht mitfahren zu lassen.
- Alle SchülerInnen werden ausdrücklich über diesen Verhaltenseinschränkungen belehrt, und zwar vor Antritt der Reise. Die veranstaltenden Lehrkräfte kündigen bitte auch an, dass man bei Zuwiderhandlungen von dem Recht Gebrauch machen wird, auffällige SchülerInnen postwendend nach Hause zu schicken. Bei Auslandsreisen heißt das in der Regel, dass die SchülerInnen von einer Lehrkraft zum Flughafen gebracht werden und man für diese dann ein One-Way-Ticket nach HH erstehen und zudem in der Schule ankündigen wird, dass und wann jemand wieder da ist.
- Es muss vor allen Dingen klar sein, dass irgendwelche Alkoholexzesse nicht toleriert werden. Dazu gehört das totale Verbot von Spirituosen auf der Reise.
2. Regularium für Freizeiten der SchülerInnen, insbesondere am Abend:
- Die Gewährung von unabeaufsichtigten Zeiten während einer Reise ist immer alters- und gefährdungseinschätzend vorzunehmen. Da unsere SchülerInnen über eine gewisse Großstadterfahrung verfügen, kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie mit den typischen Problemen wie Orientierung, ÖPNV etc. umgehen können. Zur Absicherung sollten solche Freizeiten nur in Gruppen von mindestens 3 Personen erfolgen. Eine Kontrolle am Ende einer solchen Zeit ist unverzichtbar.
- Ein Austausch von Handynummern zu Beginn einer Reise ist ebenfalls unverzichtbar. Für die Lehrkräfte hält die Schule einige Prepaid-Handys bereit, ggf. bei Herrn Berend nachfragen.
- Wenn man in Hotels o.ä. logiert, die einen Portierservice haben und somit rund um die Uhr geöffnet sind, ist es de facto unmöglich, eine entsprechende Kontrolle der SchülerInnen vorzunehmen. Hier hilft eine Vollzähligkeitskontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. 23.00 Uhr) und die damit verbundene Belehrung, dass ein weiterer Ausgang nicht statthaft ist. Wenn die SchülerInnen dann trotzdem weggehen, handeln sie eigenwirtschaftlich und unterfallen nicht mehr dem schulischen àVersicherungsschutz. Über die möglichen Konsequenzen sollte man vor Antritt der Reise mit den Schülerinnen gesprochen haben.
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1. Um unerwünschtes Verhalten während solcher Reisen auszuschließen, müssen alle TeilnehmerInnen auf folgende Grundsätze verpflichtet werden:
2. Regularium für Freizeiten der SchülerInnen, insbesondere am Abend:
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